Hecken, Sträucher und Bäume an öffentlichen Straßen
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
Hecken, Sträucher und Bäume entlang von Straßen verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Sie können aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig ausgeästet bzw. zurückgeschnitten werden. Es besteht daher Veranlassung, auf die Bestimmungen über das Auslichten von Baumpflanzungen entlang von Straßen hinzuweisen.
Danach sind Eigentümer von Hecken, Sträuchern und Bäumen entlang öffentlicher Straßen nach dem Straßengesetz verpflichtet, diese Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass folgende Lichträume frei bleiben:
4,50 m über der gesamten Fahrbahn, 4,00 m über den je 0,50 m breiten Geländestreifen anschließend an die beiderseitigen Ränder der Fahrbahn.
- Der Übergang von 4,50 m über dm Fahrbahnrand zu 4,00 m über den anschließenden 0,50 m breiten Geländestreifen ist in schräger Richtung herzustellen; 2,50 m über Radwegen, 2,30 m über Fußwegen.
- An Straßenmündungen und Straßenkreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so nieder gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 80 cm sein.
- Verkehrszeichen und auch Straßenlaternen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigung wahrgenommen werden können
In all diesen Fällen sollten Hecken, Bäume und Sträucher von den Grundstückseigentümern soweit zurückgeschnitten werden, dass sie keine Verkehrsteilnehmer gefährden. Auch abgestorbene Äste aus Bäumen müssen entfernt werden, damit beim Herunterfallen niemand verletzt werden kann.
Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde die Anpflanzungen sofort beseitigen/zurückschneiden lassen und Ihnen die Kosten in Rechnung stellen. Ist keine Gefahr in Verzug werden Sie schriftlich aufgefordert die Anpflanzungen innerhalb eines Monats ordnungsgemäß zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen (behördlich angeordnet oder zugelassen) zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
Sie als Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Beschädigungen an Fahrzeugen, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können.
Ihr Ordnungsamt