Europawahl 2024

Wahltermin

Vom 6. bis 9. Juni 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) zum zehnten Mal das Europäische Parlament. In Deutschland wird am Sonntag, 9. Juni 2024, gewählt, so hat es die Bundesregierung am 10. August 2023 bestimmt. Die neunte Wahlperiode, die mit der konstituierenden Sitzung am 2. Juli 2019 begonnen hatte, endet mit Beginn der konstituierenden Sitzung der zehnten Wahlperiode, die am 16. Juli 2024 stattfinden soll. Gewählt wird nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. In der Bundesrepublik regeln das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung das Wahlverfahren.

Aktives Wahlalter auf 16 Jahre gesenkt

Anders als vor fünf Jahren darf am 9. Juni in Deutschland wählen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Bundestag hat am 10. November 2022 das aktive Wahlalter von 18 auf 16 Jahre gesenkt, als er einen Gesetzentwurf der Ampelkoalition zur Änderung des Europawahlgesetzes (20/3499) auf Empfehlung des Innenausschusses (20/4362) annahm. Auch in Belgien, Malta und Österreich dürfen 16-Jährige wählen. In Griechenland muss man 17 Jahre, in den übrigen Mitgliedstaaten 18 Jahre alt sein.

Wählen dürfen ab diesem Mindestalter nicht nur Deutsche, sondern auch Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, die sich in Deutschland aufhalten. Das Europawahlgesetz schreibt jedoch ausdrücklich vor, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf. Selbst für das Europaparlament kandidieren kann man ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (passives Wahlalter).

Dabei ist allerdings zu beachten, dass nur Parteien und sonstige politische Vereinigungen Wahlvorschläge einreichen können – entweder Listen für einzelne Bundesländer (in jedem Land nur eine Liste) oder eine gemeinsame Liste für alle Bundesländer. Anders als bei Bundestagswahlen sind Einzelbewerbungen nicht zugelassen.

Der Brexit und die Folgen

Bis zum 31. Januar 2020 gehörten dem Europäischen Parlament 751 Abgeordnete an, darunter 73 Abgeordnete aus dem Vereinigten Königreich. Mit Inkrafttreten des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union endete auch das Mandat der britischen Abgeordneten. Doch das Parlament tagte nicht mit den verbleibenden 678 Abgeordneten weiter, sondern korrigierte die durch die Lücke entstandene Gewichtsverschiebung, indem aus 14 anderen Mitgliedstaaten insgesamt 27 neue Abgeordnete nachrückten.

Deutsche befanden sich nicht darunter, denn mit 96 Abgeordneten hatte Deutschland – als einziges Land – die Höchstzahl der einem Mitgliedstaat zustehenden Mandate bereits erreicht. Im Vergleich dazu liegt die Untergrenze bei sechs Mandaten, die derzeit von Abgeordneten aus Luxemburg, Zypern und Malta wahrgenommen werden. Eine der sechs maltesischen Abgeordneten ist die derzeitige Parlamentspräsidentin Dr. Roberta Metsola.

Künftig 720 statt 705 Abgeordnete

Somit tagt das Europaparlament derzeit mit 705 Abgeordneten. Maximal zulässig sind – wie vor dem Brexit – 751 Abgeordnete. In der kommenden Wahlperiode soll die Abgeordnetenzahl von 705 auf 720 steigen, wie das Parlament im September 2023 beschloss. Ursächlich dafür ist eine Anpassung an die Bevölkerungsentwicklung in einzelnen Ländern.

Von den 15 zusätzlichen Mandaten gehen je zwei nach Frankreich, Spanien und in die Niederlande und je eines nach Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Lettland, Österreich, Polen, die Slowakei und Slowenien. Mit 720 Abgeordneten wäre das Europaparlament dann immer noch kleiner als der aktuelle Bundestag mit 736 Abgeordneten.

Wie schon 2019 entfallen 96 Mandate auf Abgeordnete aus Deutschland. Frankreich wird 81 Abgeordnete entsenden (derzeit 79), Italien wie bisher 76, Spanien 61 (derzeit 59) und Polen 53 (bisher 52). Die Mandate der übrigen Mitgliedstaaten (in Klammern die derzeitige Anzahl): Rumänen 33 (33), Niederlande 31 (29), Belgien 22 (21), Tschechien 21 (21), Griechenland 21 (21), Ungarn 21 (21), Portugal 21 (21), Schweden 21 (21), Österreich 20 (19), Bulgarien 17 (17), Dänemark 15 (14), Slowakei 15 (14), Finnland 15 (14), Irland 14 (13), Kroatien 12 (12), Litauen 11 (11), Lettland 9 (8), Slowenien 9 (8), Estland 7 (7), Zypern 6 (6), Luxemburg 6 (6) und Malta 6 (6).

Sieben Fraktionen und 49 fraktionslose Abgeordnete

Bei der Sitzverteilung nach Ländern gilt das Prinzip der „degressiven Proportionalität“. Es bedeutet, dass die Bevölkerungen der kleineren Mitgliedstaaten relativ „besser“ im EU-Parlament vertreten sind als die Bevölkerungen der größeren Mitgliedstaaten. Etwas Ähnliches gibt es im deutschen Bundesrat, in dem auch die kleineren Bundesländer „relativ besser“ vertreten sind als die größeren Länder. Anders als bei Bundestagswahlen gibt es bei der Europawahl keine Wahlkreise.

Derzeit sind im Europäischen Parlament folgende Fraktionen vertreten: Europäische Volkspartei (Christdemokraten, EVP) 178 Abgeordnete, Progressive Allianz der Sozialdemokraten im Europäischen Parlament (S&D) 141 Abgeordnete, Renew Europe 101 Abgeordnete, Die Grünen/Freie Europäische Allianz (Grüne/EFA) 72 Abgeordnete, Europäische Konservative und Reformer (ECR) 67 Abgeordnete, Identität und Demokratie (ID) 60 Abgeordnete und Die Linke im Europäischen Parlament (GUE/NGL) 37 Abgeordnete. 49 Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

Fristen und Termine

Montag, 18. März 2024 (bis 18 Uhr), ist der letzte Tag für die Einreichung der Wahlvorschläge für Listen für ein Land und für gemeinsame Listen für alle Länder bei Bundeswahlleiterin Dr. Ruth Brand. Am Freitag, 29. März, laufen die Fristen für die Zurücknahme oder Änderung eines Wahlvorschlags und für die Beseitigung von Mängeln des Wahlvorschlags, die seine Gültigkeit nicht berühren, ab.

Zugleich entscheidet der Bundeswahlausschuss über die Zulassung der gemeinsamen Liste für alle Länder und der Listen für einzelne Länder. Das elfköpfige Gremium unter Vorsitz der Bundeswahlleiterin tritt am Karfreitag, 29. März, zu seiner ersten Sitzung in Berlin zusammen. Der 29. März ist auch der früheste Termin für die Erteilung von Wahlscheinen.

Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses

Vier Tage später, am Dienstag, 2. April, läuft die Frist für die Einlegung einer Beschwerde ab, die beim Bundeswahlausschuss oder beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden kann. Beschwerde beim Bundeswahlausschuss kann man gegen dessen Entscheidung einlegen, mit der ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise abgelehnt wird. Beim Bundesverfassungsgericht ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses möglich, einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts zurückzuweisen.

Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis Donnerstag, 18. April, ist die Entscheidung des Bundeswahlausschusses gehemmt. Am 18. April tritt der Bundeswahlausschuss zu seiner zweiten Sitzung zusammen, um über bei ihm eingegangene Beschwerden zu entscheiden.

Information zu Gruppenauskünften an Parteien und andere Trägern von Wahlvorschlägen

Information für Deutsche im Ausland

Am 9. Juni 2024 ist Europawahl. Sie sind Unionsbürger, also Staatsangehöriger eines Mit-gliedstaates der Europäischen Union? Bestimmen Sie den Kurs in Europa mit! Machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch! Das Europäische Parlament ist Ihre Vertretung in Europa und das einzige direkt gewählte Organ der Europäischen Union. Seine Abgeordneten ent-scheiden über wichtige Fragen der Politik – auch in Bereichen, die Sie persönlich betreffen.

Welche Teilnahmemöglichkeiten gibt es?

Wenn Sie als Unionsbürger in Deutschland wohnen, können Sie entscheiden, ob Sie in ih-rem Herkunftsstaat oder in Deutschland an der Wahl zum Europäischen Parlament teilneh-men und die hier aufgestellten Kandidaten wählen wollen. Entscheiden Sie sich für eine Wahlteilnahme in Deutschland, müssen Sie folgendes beachten:

Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger mit einer Wohnung in Deutschland, der am Wahltag
• das 16. Lebensjahr vollendet hat,
• seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union lebt,
• nicht in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Euro-päischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Was ist zu tun?
Um in Deutschland wählen zu können, müssen Sie bei der Gemeindebehörde Ihres deut-schen Wohnortes in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein.
• Wenn Sie bereits 2019 in Deutschland an der Europawahl teilgenommen haben, sind Sie im Wählerverzeichnis Ihres Wohnortes eingetragen und brauchen keinen erneuten Antrag auf Eintragung zu stellen. Falls Sie bis zum 19. Mai 2024 keine Wahlbenachrich-tigung erhalten haben, sollten Sie sich mit Ihrer Gemeindebehörde in Verbindung set-zen.
• Alle anderen Unionsbürger müssen bis spätestens 19. Mai 2024 bei der Gemeindebe-hörde ihres deutschen Wohnortes einen Antrag auf Eintragung in das Wählerver-zeichnis stellen. (Bitte beachten Sie dabei die allgemeinen Öffnungszeiten bzw. die Postlaufzeiten.)

Wo gibt es das Antragsformular und weitere Informationen?
Antragsformular und Merkblatt erhalten Sie im Bürgerbüro der Stadt Erbach oder im Internet unter

Was ist zu tun, wenn Sie nicht in Deutschland,
sondern in Ihrem Herkunftsland wählen wollen?
Wenn Sie an den Europawahlen 2019 in Deutschland teilgenommen haben, müssen Sie bis zum 19. Mai 2024 bei Ihrer Gemeindebehörde einen Antrag auf Streichung aus dem
Wählerverzeichnis stellen. Für die Modalitäten der Wahlteilnahme in Ihrem Herkunftsland wenden Sie sich bitte an die dortigen Behörden oder an Ihre Auslandsvertretung.